Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 421

III. Haf­tung des ver­trags­un­fä­hi­gen Ge­schäfts­füh­rers

 

1 War der Ge­schäfts­füh­rer un­fä­hig, sich durch Ver­trä­ge zu ver­pflich­ten, so haf­tet er aus der Ge­schäfts­füh­rung nur, so­weit er be­rei­chert ist oder auf bös­wil­li­ge Wei­se sich der Be­rei­che­rung en­täus­sert hat.

2 Vor­be­hal­ten bleibt ei­ne wei­ter­ge­hen­de Haf­tung aus un­er­laub­ten Hand­lun­gen.

 

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