Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 433

b. Ver­wir­kung und Um­wand­lung in Ei­gen­ge­schäft

 

1 Der An­spruch auf die Pro­vi­si­on fällt da­hin, wenn sich der Kom­mis­sio­när ei­ner un­red­li­chen Hand­lungs­wei­se ge­gen­über dem Kom­mit­ten­ten schul­dig ge­macht, ins­be­son­de­re wenn er einen zu ho­hen Ein­kaufs oder einen zu nied­ri­gen Ver­kaufs­preis in Rech­nung ge­bracht hat.

2 Über­dies steht dem Kom­mit­ten­ten in den bei­den letz­ter­wähn­ten Fäl­len die Be­fug­nis zu, den Kom­mis­sio­när selbst als Ver­käu­fer oder als Käu­fer in An­spruch zu neh­men.

BGE

129 IV 124 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 159 Abs. 1 aStGB; ungetreue Geschäftsführung. Die Entgegennahme von Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (E. 4.1).

 

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