Bundesgesetz
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Art. 470
C. Widerruf 1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat. 2 Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat. 2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.265 3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen. 265 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). BGE
88 II 18 () from 23. Januar 1962
Regeste: Art. 165 OR. Abtretung oder blosses Versprechen der Abtretung? Art.2ZGB. Ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Konkursverwaltung sich auf den Formmangel einer Abtretungserklärung beruft, die der Gemeinschuldner seinem Schuldner vor der Konkurseröffnung bestätigte? Art.213 Abs.2Ziff. 1 SchKG. Wann entsteht die Schadenersatzforderung, die der zu Unrecht an einen Dritten zahlende Schuldner daraus ableitet, dass der Gläubiger ihm bestätigte, er habe die Forderung an den Dritten abgetreten?
100 II 368 () from 17. Dezember 1974
Regeste: Girovertrag mit Kontokorrentabrede, Ermächtigung. 1. Wer im Namen einer Gesellschaft einen Girovertrag mit einer Bank abschliesst und für sie ein Konto eröffnet, muss dazu ermächtigt sein (Erw. 3). 2. Pflichtwidriges Verhalten einer Bank, die sich um diese Ermächtigung nicht kümmert (Erw. 4). 3. Art. 470 Abs. 2 OR. Widerruf der Anweisung gegenüber dem Angewiesenen, wenn offen ist, ob dieser die Gutschrift dem Begünstigten mitgeteilt hat (Erw. 5). 4. Art. 2 Abs. 2 ZGB. Wer für mangelnde Vertretungsmacht nicht einzustehen hat, handelt nicht missbräuchlich, wenn er sich darauf beruft (Erw. 6).
105 II 104 () from 30. Januar 1979
Regeste: Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR. Anweisungsverhältnis und Grundverhältnis. (E. 2). 2. Art. 242 Abs. 1 OR. Schenkung von Hand zu Hand durch Anweisung (E. 3a)? 3. Art. 243 Abs. 1 OR. Erfordernis der Schriftform für das Schenkungsversprechen (E. 3b). 4. Art. 243 Abs. 3 OR. Nach dem Tode des Schenkers kann ein formungültiges Schenkungsversprechen nicht mehr vollzogen werden (E. 3c). 5. Art. 470 Abs. 1 und 2 OR. Vollzug eines Schenkungsversprechens durch Anweisung (E. 3c und d).
121 III 109 () from 14. März 1995
Regeste: Art. 466 ff. OR; Widerruf einer Anweisung. Bereicherungsklage des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger: anwendbares Recht (E. 2). Das Widerrufsrecht kann der Anweisende selbst dann ausüben, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht erfüllt sind (E. 3). Folgen für den gutgläubigen Anweisungsempfänger, wenn der Angewiesene einen Widerruf der Anweisung missachtet. Ansprüche des Angewiesenen gegen den Anweisenden (E. 4).
122 III 237 () from 4. Juni 1996
Regeste: Art. 466 ff. OR. Anweisung. Ansprüche aus Anweisung, die der Anweisungsempfänger gegenüber dem Angewiesenen geltend macht, sind zivilrechtlich im Sinne von Art. 41 OG, unabhängig davon, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Deckungsverhältnis) sowie zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (E. 1). Umstände, unter denen von einer Annahme der Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR auszugehen ist (E. 3).
135 III 562 (4A_197/2009) from 6. August 2009
Regeste: Art. 117 IPRG; Art. 468 Abs. 1 OR. Anwendbares Recht; Annahme einer Anweisung. Auf die Anweisung ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (E. 3.2). Der Angewiesene, der den Anweisungsempfänger der Transparenz halber über die Entwicklung des Geschäfts informiert, bekundet damit nicht seinen Willen, sich ihm gegenüber zu verpflichten; ihn trifft damit keinerlei Verbindlichkeit diesem gegenüber (E. 3.4). |