Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 484

III. Ver­men­gung der Gü­ter

 

1 Ei­ne Ver­men­gung ver­tret­ba­rer Gü­ter mit an­dern der glei­chen Art und Gü­te darf der La­ger­hal­ter nur vor­neh­men, wenn ihm dies aus­drück­lich ge­stat­tet ist.

2 Aus ver­misch­ten Gü­tern kann je­der Ein­la­ge­rer ei­ne sei­nem Bei­trag ent­spre­chen­de Men­ge her­aus­ver­lan­gen.

3 Der La­ger­hal­ter darf die ver­lang­te Aus­schei­dung oh­ne Mit­wir­kung der an­de­ren Ein­la­ge­rer vor­neh­men.

BGE

112 II 406 () from 25. September 1986
Regeste: Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5).

 

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