Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 497

3. Mit­bürg­schaft

 

1 Meh­re­re Bür­gen, die ge­mein­sam die näm­li­che teil­ba­re Haupt­schuld ver­bürgt ha­ben, haf­ten für ih­re An­tei­le als ein­fa­che Bür­gen und für die An­tei­le der üb­ri­gen als Nach­bür­gen.

2 Ha­ben sie mit dem Haupt­schuld­ner oder un­ter sich So­li­dar­haft über­nom­men, so haf­tet je­der für die gan­ze Schuld. Der Bür­ge kann je­doch die Leis­tung des über sei­nen Kopf­an­teil hin­aus­ge­hen­den Be­tra­ges ver­wei­gern, so­lan­ge nicht ge­gen al­le so­li­da­risch ne­ben ihm haf­ten­den Mit­bür­gen, wel­che die Bürg­schaft vor oder mit ihm ein­ge­gan­gen ha­ben und für die­se Schuld in der Schweiz be­langt wer­den kön­nen, Be­trei­bung ein­ge­lei­tet wor­den ist. Das glei­che Recht steht ihm zu, so­weit sei­ne Mit­bür­gen für den auf sie ent­fal­len­den Teil Zah­lung ge­leis­tet oder Re­al­si­cher­heit ge­stellt ha­ben. Für die ge­leis­te­ten Zah­lun­gen hat der Bür­ge, wenn nicht et­was an­de­res ver­ein­bart wor­den ist, Rück­griff auf die so­li­da­risch ne­ben ihm haf­ten­den Mit­bür­gen, so­weit nicht je­der von ih­nen den auf ihn ent­fal­len­den Teil be­reits ge­leis­tet hat. Die­ser kann dem Rück­griff auf den Haupt­schuld­ner vor­aus­ge­hen.

3 Hat ein Bür­ge in der dem Gläu­bi­ger er­kenn­ba­ren Vor­aus­set­zung, dass ne­ben ihm für die glei­che Haupt­schuld noch an­de­re Bür­gen sich ver­pflich­ten wer­den, die Bürg­schaft ein­ge­gan­gen, so wird er be­freit, wenn die­se Vor­aus­set­zung nicht ein­tritt oder nach­träg­lich ein sol­cher Mit­bür­ge vom Gläu­bi­ger aus der Haf­tung ent­las­sen oder sei­ne Bürg­schaft un­gül­tig er­klärt wird. In letz­te­rem Fal­le kann der Rich­ter, wenn es die Bil­lig­keit ver­langt, auch bloss auf an­ge­mes­se­ne Her­ab­set­zung der Haf­tung er­ken­nen.

4 Ha­ben meh­re­re Bür­gen sich un­ab­hän­gig von­ein­an­der für die glei­che Haupt­schuld ver­bürgt, so haf­tet je­der für den gan­zen von ihm ver­bürg­ten Be­trag. Der Zah­len­de hat je­doch, so­weit nicht et­was an­de­res ver­ein­bart ist, an­teil­mäs­si­gen Rück­griff auf die an­dern.

BGE

95 II 242 () from 10. Juni 1969
Regeste: Bürgschaft, Rückgriff unter Solidarbürgen. Rechtliche Bedeutung einer Mitteilung des Gläubigers an einen Solidarbürgen, die Hauptschuld sei durch Zahlung zweier anderer Solidarbürgen getilgt (Erw. 1). Die Abtretung der verbürgten Forderung durch den Gläubiger an einen von mehreren Solidarbürgen oder an einen von diesem vorgeschobenen Dritten ist für das Rückgriffsverhältnis zwischen den Solidarbürgen unbeachtlich (Erw. 2). Die Zulässigkeit einer Eventualbegründung, die sich auf einen vom Hauptstandpunkt abweichenden Tatbestand stützt, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Erw. 3). Der Aberkennungsbeklagte kann im Aberkennungsprozess seinen Anspruch anders begründen als im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren; er kann sich auch auf eine erst nach dem Zahlungsbefehl erfolgte Abtretung berufen (Erw. 4).

119 IA 441 () from 28. Dezember 1993
Regeste: Provisorische Rechtsöffnung bei Solidarbürgschaft (Art. 493 Abs. 2 und 497 Abs. 4 OR); Willkür. Die Auffassung, eine Bürgschaft sei ungültig und stelle keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, weil nicht alle unabhängig voneinander mitverpflichteten Bürgen in der Bürgschaftsurkunde aufgeführt worden sind, ist willkürlich.

122 III 125 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 82 SchKG, Art. 492 ff. OR; Betreibung gegen den Solidarbürgen, provisorische Rechtsöffnung. In der Betreibung gegen den Solidarbürgen kann dem Betreibenden nur dann provisorische Rechtsöffnung gewährt werden, wenn nebst der Bürgschaftsurkunde eine Schuldanerkennung des Hauptschuldners vorliegt.

123 III 24 () from 2. Oktober 1996
Regeste: Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist.

 

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