Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 507

b. Das Rück­griffs­recht des Bür­gen.

aa. Im All­ge­mei­nen

 

1 Auf den Bür­gen ge­hen in dem­sel­ben Mas­se, als er den Gläu­bi­ger be­frie­digt hat, des­sen Rech­te über. Er kann sie so­fort nach Ein­tritt der Fäl­lig­keit gel­tend ma­chen.

2 Von den für die ver­bürg­te For­de­rung haf­ten­den Pfand­rech­ten und an­dern Si­cher­hei­ten ge­hen aber, so­weit nichts an­de­res ver­ein­bart wor­den ist, nur die­je­ni­gen auf ihn über, die bei Ein­ge­hung der Bürg­schaft vor­han­den wa­ren oder die vom Haupt­schuld­ner nach­träg­lich ei­gens für die­se For­de­rung be­stellt wor­den sind. Geht in­fol­ge bloss teil­wei­ser Be­zah­lung der Schuld nur ein Teil ei­nes Pfand­rech­tes auf den Bür­gen über, so hat der dem Gläu­bi­ger ver­blei­ben­de Teil vor demje­ni­gen des Bür­gen den Vor­rang.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die be­son­de­ren An­sprü­che und Ein­re­den aus dem zwi­schen Bür­gen und Haupt­schuld­ner be­ste­hen­den Rechts­ver­hält­nis.

4 Wird ein für ei­ne ver­bürg­te For­de­rung be­stell­tes Pfand in An­spruch ge­nom­men, oder be­zahlt der Pfand­ei­gen­tü­mer frei­wil­lig, so kann der Pfand­ei­gen­tü­mer auf den Bür­gen hie­für nur Rück­griff neh­men, wenn dies zwi­schen dem Pfand­be­stel­ler und dem Bür­gen so ver­ein­bart oder das Pfand von ei­nem Drit­ten nach­träg­lich be­stellt wor­den ist.

5 Die Ver­jäh­rung der Rück­griffs­for­de­rung be­ginnt mit dem Zeit­punkt der Be­frie­di­gung des Gläu­bi­gers durch den Bür­gen zu lau­fen.

6 Für die Be­zah­lung ei­ner un­klag­ba­ren For­de­rung oder ei­ner für den Haupt­schuld­ner we­gen Irr­tums oder Ver­trags­un­fä­hig­keit un­ver­bind­li­chen Schuld steht dem Bür­gen kein Rück­griffs­recht auf den Haupt­schuld­ner zu. Hat er je­doch die Haf­tung für ei­ne ver­jähr­te Schuld im Auf­trag des Haupt­schuld­ners über­nom­men, so haf­tet ihm die­ser nach den Grund­sät­zen über den Auf­trag.

BGE

95 II 242 () from 10. Juni 1969
Regeste: Bürgschaft, Rückgriff unter Solidarbürgen. Rechtliche Bedeutung einer Mitteilung des Gläubigers an einen Solidarbürgen, die Hauptschuld sei durch Zahlung zweier anderer Solidarbürgen getilgt (Erw. 1). Die Abtretung der verbürgten Forderung durch den Gläubiger an einen von mehreren Solidarbürgen oder an einen von diesem vorgeschobenen Dritten ist für das Rückgriffsverhältnis zwischen den Solidarbürgen unbeachtlich (Erw. 2). Die Zulässigkeit einer Eventualbegründung, die sich auf einen vom Hauptstandpunkt abweichenden Tatbestand stützt, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Erw. 3). Der Aberkennungsbeklagte kann im Aberkennungsprozess seinen Anspruch anders begründen als im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren; er kann sich auch auf eine erst nach dem Zahlungsbefehl erfolgte Abtretung berufen (Erw. 4).

115 II 42 () from 31. Januar 1989
Regeste: Regressforderung des Unternehmers gegen den Architekten, Verjährung. 1. Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR. Berufung auf Deliktshaftung, obschon Haftung aus Vertrag anzunehmen ist. Solidarität unter mehreren Schuldnern, die dem Bauherrn aus verschiedenen Rechtsgründen für den gleichen Schaden haften. Rechtsfolgen; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 1). 2. Art. 60 Abs. 1, Art. 67 und 127 OR. Umstände, unter denen die Verjährung einer Regressforderung mangels Unterbrechung nicht nur nach der Deliktshaftung, sondern auch nach einer vertraglichen Haftung zu bejahen ist (E. 2).

128 III 295 () from 5. April 2002
Regeste: Art. 117 IPRG; Internationales Privatrecht; Anknüpfung des Darlehensvertrages und des Garantievertrages. Haben die Parteien keine abweichende Rechtswahl getroffen, untersteht der Darlehensvertrag dem Recht des Staates, in dem der Darleiher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Niederlassung hat (E. 2a). Der Garantievertrag untersteht bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht am Niederlassungsort der Gesellschaft, die das Garantieversprechen abgegeben hat (E. 2b). Art. 144 IPRG; Internationales Privatrecht; Rückgriff zwischen Mitschuldnern. Ein Schuldner kann nur dann auf einen Mitverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn das Rückgriffsrecht sowohl nach dem Recht besteht, das die Rechtsbeziehungen, auf Grund welcher der Hauptgläubiger befriedigt wurde, regelt, als auch nach dem Recht, das auf die zwischen dem Hauptgläubiger und dem Rückgriffsschuldner geknüpften Rechtsbeziehungen anwendbar ist (E. 2d). Selbständige oder akzessorische Verpflichtung? Um diese beiden Arten von Sicherstellungen zu unterscheiden, sind nach schweizerischem Recht die charakteristischen Züge der Verpflichtungen nach verschiedenen Indizien zu erforschen. Umschreibung der Indizien für den Bestand einer selbständigen Verpflichtung (E. 2d/bb).

 

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