Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 548

III. Li­qui­da­ti­on

1. Be­hand­lung der Ein­la­gen

 

1 Bei der Aus­ein­an­der­set­zung, die nach der Auf­lö­sung die Ge­sell­schaf­ter un­ter sich vor­zu­neh­men ha­ben, fal­len die Sa­chen, die ein Ge­sell­schaf­ter zu Ei­gen­tum ein­ge­bracht hat, nicht an ihn zu­rück.

2 Er hat je­doch An­spruch auf den Wert, für den sie über­nom­men wor­den sind.

3 Fehlt es an ei­ner sol­chen Wert­be­stim­mung, so geht sein An­spruch auf den Wert, den die Sa­chen zur Zeit des Ein­brin­gens hat­ten.

BGE

93 II 387 () from 25. November 1967
Regeste: Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5).

108 II 204 () from 8. Juni 1982
Regeste: Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6).

116 II 316 () from 30. April 1990
Regeste: Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz. Prozessuale Durchsetzung dieses Anspruchs nach eingeleiteter Liquidation der einfachen Gesellschaft. Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation.

119 II 119 () from 4. Mai 1993
Regeste: Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3).

137 III 455 (4A_491/2010) from 30. August 2011
Regeste: Art. 530 Abs. 1 und Art. 544 Abs. 1 OR; einfache Gesellschaft, Schadenersatzforderungen, Aktivlegitimation. Definition der einfachen Gesellschaft; gemeinsamer Zweck und Beitrag der Gesellschafter (E. 3.1). Die Vereinbarung, mit der mehrere Parteien ihre Kräfte und Mittel vereinigen, um ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Gebäude zu bauen, bildet eine einfache Gesellschaft; dabei ist unerheblich, wenn die Parteien von vornherein beabsichtigt haben, die Liegenschaft anschliessend in Stockwerkeigentum überzuführen (E. 3.2). Die Regel von Art. 544 Abs. 1 OR gilt für alle Forderungen, die der einfachen Gesellschaft zustehen, einschliesslich allfällige Schadenersatzforderungen; die Gesellschafter bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen gemeinsam klagen, um die entsprechenden Forderungen durchzusetzen (E. 3.4 und 3.5).

142 III 65 (5A_159/2015) from 11. Januar 2016
Regeste: Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5).

142 III 782 (4A_357/2016) from 8. November 2016
Regeste: Art. 135 Ziff. 2, 544 Abs. 1 OR, Art. 62, 64, 70 und 83 ZPO; einfache Gesellschaft, notwendige materielle Streitgenossenschaft, Mangel bei der Bezeichnung der Kläger. Begründung der Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung (Klageanhebung) durch alle einfachen Gesellschafter handelnd als notwendige materielle Streitgenossenschaft. Fehlende Aktivlegitimation, wenn die Klage nicht durch alle einfachen Gesellschafter erhoben wird (E. 3.1), Abgrenzung zur ungenauen Parteibezeichnung und zum Parteiwechsel während des Prozesses (E. 3.2).

 

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