Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 590

H. Auf­be­wah­rung der Bü­cher und Pa­pie­re

 

1 Die Bü­cher und Pa­pie­re der auf­ge­lös­ten Ge­sell­schaft wer­den wäh­rend zehn Jah­ren nach der Lö­schung der Fir­ma im Han­dels­re­gis­ter an ei­nem von den Ge­sell­schaf­tern oder, wenn sie sich nicht ei­ni­gen, vom Han­dels­re­gis­ter­amt zu be­zeich­nen­den Ort auf­be­wahrt.

2 Die Ge­sell­schaf­ter und ih­re Er­ben be­hal­ten das Recht, in die Bü­cher und Pa­pie­re Ein­sicht zu neh­men.

BGE

93 II 387 () from 25. November 1967
Regeste: Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5).

 

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