Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 681

II. Ver­zugs­fol­gen

1. Nach Ge­setz und Sta­tu­ten

 

1 Ein Ak­tio­när, der den Aus­ga­be­be­trag sei­ner Ak­tie nicht zur rech­ten Zeit ein­be­zahlt, ist zur Zah­lung von Ver­zugs­zin­sen ver­pflich­tet.

2 Der Ver­wal­tungs­rat459 ist über­dies be­fugt, den säu­mi­gen Ak­tio­när sei­ner Rech­te aus der Zeich­nung der Ak­ti­en und sei­ner ge­leis­te­ten Teil­zah­lun­gen ver­lus­tig zu er­klä­ren und an Stel­le der aus­ge­fal­le­nen neue Ak­ti­en aus­zu­ge­ben. Wenn die aus­ge­fal­le­nen Ti­tel be­reits aus­ge­ge­ben sind und nicht bei­ge­bracht wer­den kön­nen, so ist die Ver­lus­ti­g­er­klä­rung im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt so­wie in der von den Sta­tu­ten vor­ge­se­he­nen Form zu ver­öf­fent­li­chen.

3 Die Sta­tu­ten kön­nen einen Ak­tio­när für den Fall der Säum­nis auch zur Ent­rich­tung ei­ner Kon­ven­tio­nal­stra­fe ver­pflich­ten.

459Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Die­se Än­de­rung ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

112 II 356 () from 5. August 1986
Regeste: Stimmberechtigung des Besitzers von Inhaberaktien; Art. 689 Abs. 4 OR. Die Liberierung der Aktien ist Voraussetzung für die wertpapiermässige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (E. 5). Die Gesellschaft selbst kann den Besitzer von Inhaberaktien wegen zivilrechtlicher Mängel des Erwerbsgeschäftes nicht vom Stimmrecht ausschliessen (E. 7). Aktivlegitimation. Der Erfolg einer Klage wegen Verletzung des Stimmrechts hängt wie die Legitimation zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen von der Aktionärsstellung ab; in dieser Situation erübrigt sich die selbständige Prüfung der Aktivlegitimation (E. 6).

132 III 668 () from 18. Juli 2006
Regeste: Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3).

 

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