Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 730b

3. Aus­kunft und Ge­heim­hal­tung

 

1 Der Ver­wal­tungs­rat über­gibt der Re­vi­si­ons­stel­le al­le Un­ter­la­gen und er­teilt ihr die Aus­künf­te, die sie für die Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben be­nö­tigt, auf Ver­lan­gen auch schrift­lich.

2 Die Re­vi­si­ons­stel­le wahrt das Ge­heim­nis über ih­re Fest­stel­lun­gen, so­weit sie nicht von Ge­set­zes we­gen zur Be­kannt­ga­be ver­pflich­tet ist. Sie wahrt bei der Be­richt­er­stat­tung, bei der Er­stat­tung von An­zei­gen und bei der Aus­kunft­s­er­tei­lung an die Ge­ne­ral­ver­samm­lung die Ge­schäfts­ge­heim­nis­se der Ge­sell­schaft.

BGE

132 IV 12 () from 30. November 2005
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung. Eventualverpflichtungen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. Die Unterlassung der Buchung erfüllt, soweit die Jahresrechnung ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigt, den Tatbestand der Falschbeurkundung (E. 8). Der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Änderung der Rechtsprechung; E. 9).

145 IV 273 (1B_71/2019) from 3. Juli 2019
Regeste: Art. 50 Abs. 2 VStrR, 321 Ziff. 1 StGB, 171 Abs. 1, 173 StPO, 730b Abs. 2 OR; Entsiegelung und Berufsgeheimnis des Revisors. Das Berufsgeheimnis des Revisors im Sinne von Art. 730b Abs. 2 OR kann einem Entsiegelungsgesuch nicht entgegengehalten werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VStrR, 321 Ziff. 1 StGB und, unter Bezugnahme auf Art. 41 Abs. 2 VStrR, 171 Abs. 1 und 173 Abs. 1 StPO). Der Revisor ist daher zur Aussage verpflichtet, es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (vgl. Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 173 Abs. 2 StPO; E. 3.1-3.4).

 

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