Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 792

V. Ge­mein­schaft­li­ches Ei­gen­tum

 

Steht ein Stam­man­teil meh­re­ren Be­rech­tig­ten un­ge­teilt zu, so:

1.
ha­ben die­se ge­mein­sam ei­ne Per­son zu be­zeich­nen, die sie ver­tritt; sie kön­nen die Rech­te aus dem Stam­man­teil nur durch die­se Per­son aus­üben;
2.
haf­ten die­se für Nach­schuss­pflich­ten und Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten so­li­da­risch.

BGE

120 II 259 () from 26. Juli 1994
Regeste: Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5).

 

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