Bundesgesetz
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Art. 807
IV. Vetorecht 1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. 2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. 3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden. |
