vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)
III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.