Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


Open article in different language:  EN
Art. 822

B. Aus­schei­den von Ge­sell­schaf­tern

I. Aus­tritt

 

1 Ein Ge­sell­schaf­ter kann aus wich­ti­gem Grund beim Ge­richt auf Be­wil­li­gung des Aus­tritts kla­gen.

2 Die Sta­tu­ten kön­nen den Ge­sell­schaf­tern ein Recht auf Aus­tritt ein­räu­men und die­ses von be­stimm­ten Be­din­gun­gen ab­hän­gig ma­chen.

BGE

144 III 394 (4A_629/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden