Bundesgesetz
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Art. 840
B. Beitrittserklärung 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. 2 Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten. 3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist. BGE
90 II 310 () from 1. Oktober 1964
Regeste: Genossenschaft. Machen die Statuten die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (Art. 850 Abs. 1 OR) und schreiben sie vor, dass mit der Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 Abs. 2 OR), so ist diese Statutenbestimmung dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 850 Abs. 3 OR) oder wenn der Erwerber sich ihr unterzieht. Unterziehung durch schlüssiges Verhalten.
98 II 221 () from 20. Juni 1972
Regeste: Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5).
101 IB 178 () from 29. Mai 1975
Regeste: Postverkehrsgesetz: Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Keine Überprüfung der Tragbarkeit der Posttaxen. Überprüfung der Gesetzmässigkeit einer Verordnungsbestimmung, die einen Gesetzesbegriff präzisiert (Art. 20 Abs. 2 lit. a PVG und Art. 58 PVV). Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen, die angeblich Konkurrenten rechtswidrig begünstigen. Gewichtung zwischen dem nicht auf Werbung und dem auf Werbung ausgerichteten Textteil einer Veröffentlichung (Art. 20 Abs. 4 PVG). |