Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 843

II. Be­schrän­kung des Aus­trit­tes

 

1 Der Aus­tritt kann durch die Sta­tu­ten oder durch Ver­trag auf höchs­tens fünf Jah­re aus­ge­schlos­sen wer­den.

2 Auch wäh­rend die­ser Frist kann aus wich­ti­gen Grün­den der Aus­tritt er­klärt wer­den. Die Pflicht zur Be­zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Aus­lö­sungs­s­um­me un­ter den für den frei­en Aus­tritt vor­ge­se­he­nen Vor­aus­set­zun­gen bleibt vor­be­hal­ten.

BGE

138 III 785 (4A_356/2012) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 842 OR; Genossenschaft, Ausscheiden eines Genossenschafters durch Austritt. Unzulässigkeit einer statutarischen Bestimmung einer Genossenschaft, die das austretende Mitglied verpflichtet, eine schadensunabhängige Auslösungssumme zu leisten, d.h. ohne dass die Genossenschaft ihre durch den Austritt verursachte Schädigung dartun muss (E. 2.1). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 2.2).

 

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