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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 85

II. An­rech­nung

1. Bei Teil­zah­lung

 

1 Der Schuld­ner kann ei­ne Teil­zah­lung nur in­so­weit auf das Ka­pi­tal an­rech­nen, als er nicht mit Zin­sen oder Kos­ten im Rück­stan­de ist.

2 Sind dem Gläu­bi­ger für einen Teil sei­ner For­de­rung Bür­gen ge­stellt, oder Pfän­der oder an­de­re Si­cher­hei­ten ge­ge­ben wor­den, so ist der Schuld­ner nicht be­rech­tigt, ei­ne Teil­zah­lung auf den ge­si­cher­ten oder bes­ser ge­si­cher­ten Teil der For­de­rung an­zu­rech­nen.