Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 871

c. Nach­schuss­pflicht

 

1 Die Sta­tu­ten kön­nen die Ge­nos­sen­schaf­ter an Stel­le oder ne­ben der Haf­tung zur Leis­tung von Nach­schüs­sen ver­pflich­ten, die je­doch nur zur De­ckung von Bi­lanz­ver­lus­ten die­nen dür­fen.

2 Die Nach­schuss­pflicht kann un­be­schränkt sein, sie kann aber auch auf be­stimm­te Be­trä­ge oder im Ver­hält­nis zu den Mit­glie­der­bei­trä­gen oder den Ge­nos­sen­schafts­an­tei­len be­schränkt wer­den.

3 Ent­hal­ten die Sta­tu­ten kei­ne Be­stim­mun­gen über die Ver­tei­lung der Nach­schüs­se auf die ein­zel­nen Ge­nos­sen­schaf­ter, so rich­tet sich die­se nach dem Be­trag der Ge­nos­sen­schafts­an­tei­le oder, wenn sol­che nicht be­ste­hen, nach Köp­fen.

4 Die Nach­schüs­se kön­nen je­der­zeit ein­ge­for­dert wer­den. Im Kon­kur­se der Ge­nos­sen­schaft steht die Ein­for­de­rung der Nach­schüs­se der Kon­kurs­ver­wal­tung zu.

5 Im Üb­ri­gen sind die Vor­schrif­ten über die Ein­for­de­rung der Leis­tun­gen und über die Ver­lus­ti­g­er­klä­rung an­wend­bar.

BGE

134 III 643 (4A_264/2008) from 23. September 2008
Regeste: Kollektivgesellschaft in Konkurs, persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (Art. 568 Abs. 3 OR). Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR). Charakteristika der Kollektivgesellschaft (E. 5.1). Besonderheiten der Haftung der Gesellschafter (E. 5.2). Gültigkeit der strittigen Schuldanerkennung (E. 5.3). Begriff der Masseschuld (E. 5.4). Die einzelnen Gesellschaftsgläubiger sind direkt und ausschliesslich anspruchsberechtigt aus der persönlichen Haftung der Gesellschafter der konkursiten Kollektivgesellschaft und nicht die Konkursmasse derselben (E. 5.5).

 

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