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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)

Art. 871

c. Nach­schuss­pflicht

 

1 Die Sta­tu­ten kön­nen die Ge­nos­sen­schaf­ter an Stel­le oder ne­ben der Haf­tung zur Leis­tung von Nach­schüs­sen ver­pflich­ten, die je­doch nur zur De­ckung von Bi­lanz­ver­lus­ten die­nen dür­fen.

2 Die Nach­schuss­pflicht kann un­be­schränkt sein, sie kann aber auch auf be­stimm­te Be­trä­ge oder im Ver­hält­nis zu den Mit­glie­der­bei­trä­gen oder den Ge­nos­sen­schafts­an­tei­len be­schränkt wer­den.

3 Ent­hal­ten die Sta­tu­ten kei­ne Be­stim­mun­gen über die Ver­tei­lung der Nach­schüs­se auf die ein­zel­nen Ge­nos­sen­schaf­ter, so rich­tet sich die­se nach dem Be­trag der Ge­nos­sen­schafts­an­tei­le oder, wenn sol­che nicht be­ste­hen, nach Köp­fen.

4 Die Nach­schüs­se kön­nen je­der­zeit ein­ge­for­dert wer­den. Im Kon­kur­se der Ge­nos­sen­schaft steht die Ein­for­de­rung der Nach­schüs­se der Kon­kurs­ver­wal­tung zu.

5 Im Üb­ri­gen sind die Vor­schrif­ten über die Ein­for­de­rung der Leis­tun­gen und über die Ver­lus­ti­g­er­klä­rung an­wend­bar.