Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 888

VII. Be­schluss­fas­sung

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung fasst ih­re Be­schlüs­se und voll­zieht ih­re Wahlen, so­weit das Ge­setz oder die Sta­tu­ten es nicht an­ders be­stim­men, mit ab­so­lu­ter Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Das­sel­be gilt für Be­schlüs­se und Wahlen, die auf dem We­ge der Ur­ab­stim­mung vor­ge­nom­men wer­den.

2 Für die Auf­lö­sung der Ge­nos­sen­schaft so­wie für die Ab­än­de­rung der Sta­tu­ten be­darf es ei­ner Mehr­heit von zwei Drit­teln der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Die Sta­tu­ten kön­nen die Be­din­gun­gen für die­se Be­schlüs­se noch er­schwe­ren.727

727 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

BGE

116 II 713 () from 18. Dezember 1990
Regeste: Genossenschaft; Klage auf Aufhebung eines Fusionsbeschlusses. Juristische oder praktische Probleme, welche die Wiederherstellung des früheren Zustandes hervorrufen kann, stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, eine Klage auf Aufhebung oder auf Feststellung der Nichtigkeit eines Fusionsbeschlusses, den die Generalversammlung einer Genossenschaft in Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen gefasst hat, als gegenstandslos zu erklären (E. 4).

138 III 785 (4A_356/2012) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 842 OR; Genossenschaft, Ausscheiden eines Genossenschafters durch Austritt. Unzulässigkeit einer statutarischen Bestimmung einer Genossenschaft, die das austretende Mitglied verpflichtet, eine schadensunabhängige Auslösungssumme zu leisten, d.h. ohne dass die Genossenschaft ihre durch den Austritt verursachte Schädigung dartun muss (E. 2.1). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 2.2).

 

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