vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)
B. Organisation
I. Delegiertenversammlung
1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.
2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.
3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.