Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 94

c. Recht zur Rück­nah­me

 

1 Der Schuld­ner ist so lan­ge be­rech­tigt, die hin­ter­leg­te Sa­che wie­der zu­rück­zu­neh­men, als der Gläu­bi­ger de­ren An­nah­me noch nicht er­klärt hat oder als nicht in­fol­ge der Hin­ter­le­gung ein Pfand­recht auf­ge­ho­ben wor­den ist.

2 Mit dem Zeit­punk­te der Rück­nah­me tritt die For­de­rung mit al­len Ne­ben­rech­ten wie­der in Kraft.

BGE

136 III 178 (4A_640/2009) from 2. März 2010
Regeste: a Art. 93 OR, Art. 11 GestG; Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs; örtliche Zuständigkeit. Zweck des Selbsthilfeverkaufs nach Art. 93 OR. Die Bewilligung erfordert die blosse Glaubhaftmachung der Voraussetzungen. Überprüfbarkeit des Bewilligungsentscheids in einem späteren ordentlichen Verfahren, beispielsweise um Schadenersatz (E. 5.1). Zuordnung der Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG (E. 5.2). Frage nach dem Bestand eines alternativen Gerichtsstands am Ort der gelegenen Sache offengelassen (E. 5.3).

 

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