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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)
Art. 942
J. Rechtsschutz
1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.
2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.
3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes.