Bundesgesetz
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Art. 958c
III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen. 3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen. |