Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 958c

III. Grund­sät­ze ord­nungs­mäs­si­ger Rech­nungs­le­gung

 

1 Für die Rech­nungs­le­gung sind ins­be­son­de­re die fol­gen­den Grund­sät­ze mass­ge­bend:

1.
Sie muss klar und ver­ständ­lich sein.
2.
Sie muss voll­stän­dig sein.
3.
Sie muss ver­läss­lich sein.
4.
Sie muss das We­sent­li­che ent­hal­ten.
5.
Sie muss vor­sich­tig sein.
6.
Es sind bei der Dar­stel­lung und der Be­wer­tung stets die glei­chen Mass­stä­be zu ver­wen­den.
7.
Ak­ti­ven und Pas­si­ven so­wie Auf­wand und Er­trag dür­fen nicht mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den.

2 Der Be­stand der ein­zel­nen Po­si­tio­nen in der Bi­lanz und im An­hang ist durch ein In­ven­tar oder auf an­de­re Art nach­zu­wei­sen.

3 Die Rech­nungs­le­gung ist un­ter Wah­rung des ge­setz­li­chen Min­des­tin­halts den Be­son­der­hei­ten des Un­ter­neh­mens und der Bran­che an­zu­pas­sen.

 

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