Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 960e

III. Ver­bind­lich­kei­ten

 

1 Ver­bind­lich­kei­ten müs­sen zum Nenn­wert ein­ge­setzt wer­den.

2 Las­sen ver­gan­ge­ne Er­eig­nis­se einen Mit­tel­ab­fluss in künf­ti­gen Ge­schäfts­jah­ren er­war­ten, so müs­sen die vor­aus­sicht­lich er­for­der­li­chen Rück­stel­lun­gen zu­las­ten der Er­folgs­rech­nung ge­bil­det wer­den.

3 Rück­stel­lun­gen dür­fen zu­dem ins­be­son­de­re ge­bil­det wer­den für:

1.
re­gel­mäs­sig an­fal­len­de Auf­wen­dun­gen aus Ga­ran­tie­ver­pflich­tun­gen;
2.
Sa­nie­run­gen von Sach­an­la­gen;
3.
Re­struk­tu­rie­run­gen;
4.
die Si­che­rung des dau­ern­den Ge­dei­hens des Un­ter­neh­mens.

4 Nicht mehr be­grün­de­te Rück­stel­lun­gen müs­sen nicht auf­ge­löst wer­den.

BGE

147 II 209 (2C_1059/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Zudem kann sich in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kurzfristig die Notwendigkeit ergeben, entsprechende Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase der Arbeiten durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen (E. 4). Mitwirkungs- und Abklärungspflichten sowie objektive Beweislastverteilung bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen; Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 5). Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rückstellungsbildung und Äufnung des Reparatur- oder Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu verneinen (E. 6).

 

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