Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)

of 30 March 1911 (Status as of 9 February 2023)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 960e

III. Li­ab­il­it­ies

 

1 Li­ab­il­it­ies must be entered at their nom­in­al value.

2 If past events lead to the ex­pect­a­tion of a cash out­flow in fu­ture fin­an­cial years, the pro­vi­sions prob­ably re­quired must be made and charged to the profit and loss ac­count.

3 Pro­vi­sions may also be made in par­tic­u­lar for:

1.
reg­u­larly in­curred ex­pendit­ures from guar­an­tee com­mit­ments;
2.
renov­a­tions to tan­gible fixed as­sets;
3.
re­struc­tur­ing;
4.
se­cur­ing the long-term prosper­ity of the un­der­tak­ing.

4 Pro­vi­sions that are no longer re­quired need not be can­celled.

BGE

147 II 209 (2C_1059/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Zudem kann sich in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kurzfristig die Notwendigkeit ergeben, entsprechende Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase der Arbeiten durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen (E. 4). Mitwirkungs- und Abklärungspflichten sowie objektive Beweislastverteilung bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen; Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 5). Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rückstellungsbildung und Äufnung des Reparatur- oder Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu verneinen (E. 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden