Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 113

II. Bei Haft­pflicht­ver­si­che­rung

 

Wenn ein Dienstherr ge­gen die Fol­gen der ge­setz­li­chen Haft­pflicht ver­si­chert war und der Dienst­pflich­ti­ge nicht we­ni­ger als die Hälf­te an die Prä­mi­en ge­leis­tet hat, so steht der An­spruch aus der Ver­si­che­rung aus­sch­liess­lich dem Dienst­pflich­ti­gen zu.

BGE

118 II 395 () from 5. November 1992
Regeste: Form eines anschliessend an eine Erbteilung abgeschlossenen Kaufsrechts an einem Grundstück (Art. 216 OR; Art. 634 und Art. 683 ZGB). 1. Wird ein Kaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht an einem Grundstück in einem Erbteilungsvertrag vereinbart, so bedarf dieses Rechtsgeschäft nicht der öffentlichen Beurkundung (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Ein Erbteilungsvertrag kann grundsätzlich auch durch den Austausch von Briefen zustande kommen (E. 3). 3. Wann kann ein nach der Erbteilung und Schlussrechnung erfolgter Briefwechsel noch als Bestandteil der Erbteilung angesehen werden (E. 4)?

 

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