Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)

Art. 118

D. Ver­ei­ni­gung

 

1 Wenn die Ei­gen­schaf­ten des Gläu­bi­gers und des Schuld­ners in ei­ner Per­son zu­sam­men­tref­fen, so gilt die For­de­rung als durch Ver­ei­ni­gung er­lo­schen.

2 Wird die Ver­ei­ni­gung rück­gän­gig, so lebt die For­de­rung wie­der auf.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die be­son­dern Vor­schrif­ten über das Grund­pfand­recht und die Wert­pa­pie­re.