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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)
Art. 118
D. Vereinigung
1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.