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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)

Art. 123

4. Im Kon­kur­se des Schuld­ners

 

1 Im Kon­kur­se des Schuld­ners kön­nen die Gläu­bi­ger ih­re For­de­run­gen, auch wenn sie nicht fäl­lig sind, mit For­de­run­gen, die dem Ge­mein­schuld­ner ih­nen ge­gen­über zu­ste­hen, ver­rech­nen.

2 Die Aus­sch­lies­sung oder An­fech­tung der Ver­rech­nung im Kon­kur­se des Schuld­ners steht un­ter den Vor­schrif­ten des Schuld­be­trei­bungs- und Kon­kurs­rechts.