Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)

Art. 213

III. Fäl­lig­keit und Ver­zin­sung des Kauf­prei­ses

 

1 Ist kein an­de­rer Zeit­punkt be­stimmt, so wird der Kauf­preis mit dem Über­gan­ge des Kauf­ge­gen­stan­des in den Be­sitz des Käu­fers fäl­lig.

2 Ab­ge­se­hen von der Vor­schrift über den Ver­zug in­fol­ge Ab­laufs ei­nes be­stimm­ten Ver­fall­ta­ges wird der Kauf­preis oh­ne Mah­nung ver­zins­lich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käu­fer Früch­te oder sons­ti­ge Er­träg­nis­se des Kauf­ge­gen­stan­des be­zie­hen kann.