Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 223

B. Kauf auf Pro­be oder auf Be­sicht

I. Be­deu­tung

 

1 Ist ein Kauf auf Pro­be oder auf Be­sicht ver­ein­bart, so steht es im Be­lie­ben des Käu­fers, ob er die Kaufsa­che ge­neh­mi­gen will oder nicht.

2 So­lan­ge die Sa­che nicht ge­neh­migt ist, bleibt sie im Ei­gen­tum des Ver­käu­fers, auch wenn sie in den Be­sitz des Käu­fers über­ge­gan­gen ist.

 

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