Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 225

III. Prü­fung beim Käu­fer

 

1 Ist die Sa­che dem Käu­fer vor der Prü­fung über­ge­ben wor­den, so gilt der Kauf als ge­neh­migt, wenn der Käu­fer nicht in­ner­halb der ver­trags­mäs­si­gen oder üb­li­chen Frist oder in Er­man­ge­lung ei­ner sol­chen so­fort auf die Auf­for­de­rung des Ver­käu­fers hin die Nicht­an­nah­me er­klärt oder die Sa­che zu­rück­gibt.

2 Eben­so gilt der Kauf als ge­neh­migt, wenn der Käu­fer den Preis oh­ne Vor­be­halt ganz oder zum Tei­le be­zahlt oder über die Sa­che in an­de­rer Wei­se ver­fügt, als es zur Prü­fung nö­tig ist.

 

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