Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 244

III. Be­deu­tung der An­nah­me

 

Wer in Schen­kungs­ab­sicht ei­nem an­dern et­was zu­wen­det, kann, auch wenn er es tat­säch­lich aus sei­nem Ver­mö­gen aus­ge­son­dert hat, die Zu­wen­dung bis zur An­nah­me sei­tens des Be­schenk­ten je­der­zeit zu­rück­zie­hen.

BGE

114 II 36 () from 20. Januar 1988
Regeste: Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Eintragung in das Grundbuch bedarf es für den Nachweis des Rechtsgrundes dann eines zusätzlichen Ausweises über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, wenn den Vertretern des Gemeinwesens, die den Vertrag unterzeichnet haben, keine umfassende Vertretungsmacht zukommt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit den Vertretern der Gemeinde St. Moritz? Frage offengelassen (E. 3).

 

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