Bundesgesetz
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Art. 258
F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache 1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen. 2 Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259a–259i). 3 Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259a–259i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:
BGE
90 I 137 () from 18. März 1964
Regeste: Art. 4 BV, Art. 9 BAU. Haftung für Schaden aus Aufschub von Umzugsterminen. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 BV (Erw. 2). Art. 1 Abs. 2 ZGB ist nur beim Vorliegen echter Lücken des Gesetzes anwendbar (Erw. 3). Die Annahme, der Vermieter hafte dem neuen Mieter für den Schaden, der diesem aus dem (dem früheren Mieter bewilligten) Aufschub des Umzugstermins erwächst, lässt sich nicht auf Art. 9 BAU, dagegen ohne Willkür auf Art. 258 OR stützen (Erw. 3, 4).
91 II 213 () from 15. Juni 1965
Regeste: Verrechnung verjährter Schadenersatzansprüche aus Sachmängeln (Art. 210 Abs. 2, 120 Abs. 3 OR). Solche Ansprüche können, wenn die Mängel innerhalb eines Jahres nach Ablieferung gehörig gerügt wurden, nicht nur mit Forderungen des Verkäufers aus dem gleichen Kauf, sondern auch mit sonstigen Forderungen des Verkäufers verrechnet werden, falls sie noch nicht verjährt waren, als die Gegenforderungen fällig wurden.
100 II 24 () from 12. Februar 1974
Regeste: Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt.
130 III 504 () from 11. Mai 2004
Regeste: Art. 259d OR; Mangel der Mietsache; Herabsetzungsquote; Rechtsnatur des Rückerstattungsanpruchs; Verjährung. Kennt der Vermieter den Mangel bevor der Mieter die Herabsetzung verlangt, so kann der Mieter nicht nur die Herabsetzung des Mietzinses für die Zukunft verlangen, sondern auch die Rückerstattung eines Teils des bereits geleisteten Mietzinses (E. 3). Gesichtspunkte, die bei der Berechnung der Herabsetzungsquote bei Mängeln der Mietsache heranzuziehen sind (E. 4). Einfluss des Prinzips der Nichtrückwirkung von Gestaltungsrechten und von Art. 2 Abs. 2 ZGB auf eine auf Art. 259d OR gestützte Klage (E. 5). Die aufgrund eines Mangels der Mietsache erhobene Rückerstattungsforderung ist vertraglicher Natur (E. 6). Art. 63 Abs. 1 OR ist auf den Rückerstattungsanspruch nach Art. 259d OR nicht anwendbar (E. 7). Die Verjährung der Rückerstattungsansprüche gemäss Art. 259d OR bestimmt sich nach Art. 128 OR und nicht nach Art. 67 Abs. 1 OR (E. 8).
135 III 537 (4A_99/2009) from 10. Juni 2009
Regeste: Art. 23 ff. OR; Irrtum über die Fläche von vermieteten Geschäftsräumen. Wenn der Mietzins nach den Quadratmetern der Räume bestimmt wurde, kann eine Flächendifferenz von über 40 m2 im Verhältnis zur im Vertrag angegebenen Fläche nicht darauf schliessen lassen, der Mieter habe dieser Angabe keine Bedeutung zugemessen (E. 2).
146 III 25 (4A_554/2013) from 6. November 2019
Regeste: Art. 60 Abs. 1 OR; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche; Bedeutung des EGMR-Urteils Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts (Inkrafttreten am 1. Januar 2020) am System der doppelten Verjährungsfristen festgehalten (E. 3). Frage der generellen Anwendbarkeit der sog. Schubert-Praxis bei einem Konflikt zwischen Landesrecht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offengelassen (E. 7). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs nach innerstaatlichem Recht (E. 8.1). Dem EGMR-Urteil Howald Moor kann nicht entnommen werden, dass damit absolute Verjährungsfristen nach innerstaatlichem materiellem Recht ausgeschlossen wären. Ein Anspruch, der erst rund 37 Jahre nach der letztmöglichen Schädigung geltend gemacht wird, ist verjährt (E. 8.2). Frage offengelassen, inwieweit mit dem Entschädigungsfonds für Asbestopfer eine alternative Lösung für Schädigungen unter bisherigem Recht geschaffen wurde (E. 8.3). |