Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 264

M. Vor­zei­ti­ge Rück­ga­be der Sa­che

 

1 Gibt der Mie­ter die Sa­che zu­rück, oh­ne Kün­di­gungs­frist oder -ter­min ein­zu­hal­ten, so ist er von sei­nen Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über dem Ver­mie­ter nur be­freit, wenn er einen für den Ver­mie­ter zu­mut­ba­ren neu­en Mie­ter vor­schlägt; die­ser muss zah­lungs­fä­hig und be­reit sein, den Miet­ver­trag zu den glei­chen Be­din­gun­gen zu über­neh­men.

2 An­dern­falls muss er den Miet­zins bis zu dem Zeit­punkt leis­ten, in dem das Miet­ver­hält­nis ge­mä­ss Ver­trag oder Ge­setz en­det oder be­en­det wer­den kann.

3 Der Ver­mie­ter muss sich an­rech­nen las­sen, was er:

a.
an Aus­la­gen er­spart und
b.
durch an­der­wei­ti­ge Ver­wen­dung der Sa­che ge­winnt oder ab­sicht­lich zu ge­win­nen un­ter­las­sen hat.

BGE

116 II 512 () from 17. August 1990
Regeste: Abtretung der Miete; Solidarität. Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Kündigung aus wichtigem Grund. Die Schliessung des Mietlokals, um polizeilichen Auflagen zu entgehen, bewirkt weder eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 2 OR noch eine Befreiung des alten Mieters, der sich für die Vertragserfüllung einer Hilfsperson bedient, nach Art. 146 OR (E. 2). Nach Abtretung der Miete steht die Berufung auf einen wichtigen Grund (Art. 269 OR) ausschliesslich dem neuen Mieter zu (E. 3).

117 II 65 () from 23. April 1991
Regeste: Art. 101 Abs. 1 OR. Haftung des Mieters für den vom Untermieter dem Vermieter zugefügten Schaden. 1. Art. 101 Abs. 1 OR geht Art. 103 Abs. 2 OR vor (E. 2a). 2. Der Mieter haftet für Schaden, der dem Vermieter entsteht, weil der Untermieter am Ende der Miete die Sache nicht wiederherstellt (E. 2b).

117 II 156 () from 24. Mai 1991
Regeste: Art. 264 OR und Art. 257 aOR; vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Umstände, welche den Vermieter berechtigen, einen vom Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter abzulehnen. Der Vermieter darf einen Ersatzmieter ablehnen, der lediglich dazu bereit ist, einen erheblich niedrigeren als den bisherigen Mietzins zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter bereit ist, den Zinsunterschied bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer direkt an den Vermieter zu leisten.

119 II 36 () from 16. Februar 1993
Regeste: Art. 264 OR und Art. 257 aOR. Vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Zahlungsfähigkeit des Ersatzmieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Ersatzmieter zu akzeptieren, dessen Zahlungsfähigkeit mit jener des aktuellen Mieters überhaupt nicht vergleichbar ist. Dem blossen Verhältnis zwischen Mietzins und Einkommen des Ersatzmieters ist jedoch nicht übermässige Bedeutung beizumessen.

124 III 41 () from 10. Dezember 1997
Regeste: Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG). In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist.

129 III 526 () from 17. Juli 2003
Regeste: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4). Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3).

134 III 267 (5A_234/2007) from 5. Februar 2008
Regeste: a Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hat das Bundesgericht eine Frage bislang nicht entschieden, bestehen diesbezüglich unterschiedliche kantonale Praxen und ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering, so liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (E. 1.2.3).

 

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