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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)

Art. 64

B. Um­fang der Rück­er­stat­tung

I. Pflicht des Be­rei­cher­ten

 

Die Rück­er­stat­tung kann in­so­weit nicht ge­for­dert wer­den, als der Emp­fän­ger nach­weis­bar zur Zeit der Rück­for­de­rung nicht mehr be­rei­chert ist, es sei denn, dass er sich der Be­rei­che­rung en­täus­ser­te und hie­bei nicht in gu­tem Glau­ben war oder doch mit der Rück­er­stat­tung rech­nen muss­te.