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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)
Art. 706
VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
1. Legitimation und Gründe
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1.
unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2.
in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3.
eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4.
die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.556