Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 718a589

2. Um­fang und Be­schrän­kung

 

1 Die zur Ver­tre­tung be­fug­ten Per­so­nen kön­nen im Na­men der Ge­sell­schaft al­le Rechts­hand­lun­gen vor­neh­men, die der Zweck der Ge­sell­schaft mit sich brin­gen kann.

2 Ei­ne Be­schrän­kung die­ser Ver­tre­tungs­be­fug­nis hat ge­gen­über gut­gläu­bi­gen Drit­ten kei­ne Wir­kung; aus­ge­nom­men sind die im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Be­stim­mun­gen über die aus­sch­liess­li­che Ver­tre­tung der Haupt­nie­der­las­sung oder ei­ner Zweignie­der­las­sung oder über die ge­mein­sa­me Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft.

589Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

BGE

120 II 5 () from 28. Februar 1994
Regeste: Materielle Beschwer als Eintretensvoraussetzung. Berechtigung, die Bestellung eines Beistands für eine juristische Person zu verlangen (Art. 397 ZGB). Auf eine Berufung ist nur einzutreten, wenn der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil materiell beschwert ist (E. 2a). Nur wem aus der fehlenden Vertretung ein Nachteil erwachsen kann, ist berechtigt, die Ernennung eines Beistands für eine juristische Person zu verlangen (E. 2b). Wer erkannt hat, dass das für eine juristische Person handelnde Organ in einem Interessenkonflikt steht, darf dennoch auf die Vertretungsmacht dieses Organs vertrauen, wenn ihm die für eine Beistandsernennung zuständige Vormundschaftsbehörde das Bestehen der Vertretungsmacht bestätigt hat (E. 3c).

121 III 16 () from 4. Januar 1995
Regeste: Zustellung einer Betreibungsurkunde (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Auch der nicht dem Verwaltungsrat angehörende Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft muss zur Entgegennahme einer Betreibungsurkunde berechtigt sein.

121 III 368 () from 19. September 1995
Regeste: Art. 718a Abs. 2 und Art. 641 Ziff. 8 OR. Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG. Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1). Art. 940 OR und Art. 21 HRegV. Umfang der Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers und Kognition des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht (E. 2). Statutarische Klauseln, die eine Kombination von Kollektivunterschriften vorsehen, müssen im Handelsregister eingetragen werden (Art. 718a Abs. 2 OR). Ihr Eintrag wird durch den klaren Wortlaut von Art. 614 Ziff. 8 OR vorgeschrieben (E. 3 und 4).

126 III 361 () from 3. Juli 2000
Regeste: Art. 33 und 718a OR; Art. 120 ff. OR. Gültigkeit der Vertretung bei einem Konflikt der Interessen der juristischen Person mit jenen des handelnden Organs (E. 3 und 5). Voraussetzungen für die Annahme eines Verrechnungsvertrages (E. 6).

128 III 129 () from 10. Dezember 2001
Regeste: Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2).

142 III 204 (4A_536/2015) from 3. März 2016
Regeste: Art. 718a Abs. 2 OR; Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV; Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, können in das Handelsregister eingetragen werden (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

144 III 388 (4A_645/2017) from 22. August 2018
Regeste: Art. 718a und Art. 718b OR; Gültigkeit von Rechtsgeschäften bei Interessenkonflikten. Kein Erfordernis einer Ermächtigung durch ein übergeordnetes Organ, wenn der sich in einem Interessenkonflikt befindende Vertreter der Gesellschaft zugleich Alleinaktionär ist (E. 5; Bestätigung der Rechtsprechung).

146 III 37 (4A_455/2018) from 9. Oktober 2019
Regeste: Art. 32 ff., 718 und 721 OR; Vertretung der Aktiengesellschaft, faktisches Organ. Vertretung der AG durch ihre Organe (E. 5.1), Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte (E. 5.2) sowie durch ihre rechtsgeschäftlichen Stellvertreter (E. 5.3 und 7). Keine Vertretung der AG durch ein faktisches Organ (E. 6).

 

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