Bundesgesetz
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Art. 728b
b. Revisionsbericht 1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:
3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat. |