Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 782

M. Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals

 

1 Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kann die Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals be­schlies­sen.

2 Das Stamm­ka­pi­tal darf nur un­ter 20 000 Fran­ken her­ab­ge­setzt wer­den, so­fern es gleich­zei­tig min­des­tens bis zu die­sem Be­trag wie­der er­höht wird.670

3 Zur Be­sei­ti­gung ei­ner durch Ver­lus­te ent­stan­de­nen Un­ter­bi­lanz darf das Stamm­ka­pi­tal nur her­ab­ge­setzt wer­den, wenn die Ge­sell­schaf­ter die in den Sta­tu­ten vor­ge­se­he­nen Nach­schüs­se voll ge­leis­tet ha­ben.

4 Im Üb­ri­gen sind die Vor­schrif­ten über die Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals ent­spre­chend an­wend­bar.

670 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Court decisions

117 II 85 () from Jan. 21, 1991
Regeste: Handelsregister. Eintragung einer Zweigniederlassung. 1. Begriff der Zweigniederlassung (E. 3). 2. Umstände, aus denen zu schliessen ist, dass der dem Hauptsitz unterstellte Zweigbetrieb die für eine Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit besitzt; massgebend ist die Autonomie nach aussen (E. 4a). 3. Die Leitung muss bevollmächtigt sein, die laufenden Geschäfte ohne Genehmigung oder Gegenzeichnung durch eine Stelle ausserhalb der Niederlassung abzuschliessen. Die Eigenständigkeit fehlt, wo die Hauptleitung bloss ihren Wirkungsbereich auf eine von der Hauptniederlassung getrennte Geschäftsstelle ausweitet (E. 4b). 4. Da keiner der beiden Verwaltungsräte seine Tätigkeit schwergewichtig auf die Leitung des Zweigbetriebes verlegt hat, genügt die Kollektivunterschrift für die Annahme der erforderlichen Selbständigkeit nicht (E. 4c).

 

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