vom 30. März 1911 (Stand am 1. September 2023)
C. Solidarität und Rückgriff
1 Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.
2 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.