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Art. 153
III. Benefits enjoyed in the interim 1 A creditor into whose possession a promised object has been delivered before the condition precedent occurred may, on fulfilment of the condition precedent, keep any benefits obtained from it in the interim. 2 If the condition precedent fails to occur, he is obliged to return such benefits. BGE
129 III 264 () from 28. März 2003
Regeste: Bedingter Immobilienkauf (Art. 217 Abs. 1 OR); Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Ein mit einem Kaufsrecht verbundenes Verkaufsversprechen wurde im konkreten Fall als bedingter Immobilienverkauf qualifiziert (E. 3.2.1). Leistungen, die aufgrund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, sind nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (E. 3.2.2). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer von seinem Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat (E. 4). |