Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 158

A. Earn­est and for­feit money

 

1 Earn­est money paid on en­ter­ing in­to a con­tract is deemed a mark of the party’s in­ten­tion to hon­our the con­tract rather than a for­feit.

2 Un­less oth­er­wise stip­u­lated by agree­ment or loc­al cus­tom, the earn­est money is re­tained by the re­cip­i­ent without be­ing de­duc­ted from his claim.

3 Where a sum of for­feit money has been agreed, the party that paid the sum may with­draw from the con­tract by re­lin­quish­ing it and the party that re­ceived it by re­turn­ing twice the amount.

BGE

84 II 151 () from 1. April 1958
Regeste: Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3).

133 III 43 () from 30. Oktober 2006
Regeste: Angeld; Teilzahlung; Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (Art. 158 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 3 OR). Verfällt das Angeld bei Nichterfüllung des Vertrages dem Empfänger, hat es die Funktion einer Konventionalstrafe. Von einem Angeld kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung bei Vertragsschluss zu erfolgen hat. Andernfalls liegt eine Teilzahlung vor, auf welche die Bestimmungen der Konventionalstrafe im Rahmen von Art. 162 OR ebenfalls Anwendung finden (E. 3.2). Zulässigkeit der Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (E. 3). Bei Beurteilung der Übermässigkeit der Konventionalstrafe ist nicht abstrakt vom höchstmöglichen Schaden auszugehen, sondern es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen unter Einschluss des Schadensrisikos, dem der Gläubiger ausgesetzt war. Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung des Übermasses (E. 4).

 

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