Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 213

III. Time when price falls due, in­terest

 

1 The price falls due as soon as the prop­erty passes in­to the buy­er’s pos­ses­sion, un­less some oth­er junc­ture is agreed.

2 Re­gard­less of the pro­vi­sion gov­ern­ing de­fault on ex­piry of a spe­cified time lim­it, in­terest ac­crues on the sale price even if no re­mind­er is is­sued where such prac­tice is cus­tom­ary or the buy­er may de­rive fruits or oth­er be­ne­fits from the pur­chased ob­ject.

BGE

100 II 376 () from 10. Dezember 1974
Regeste: Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a).

111 II 463 () from 5. November 1985
Regeste: Endentscheid (Art. 48 Abs. 1 OG). Besonderheit und Voraussetzungen einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (Art. 82 OR). 1. Abweisung einer Klage "angebrachtermassen", gestützt auf Art. 82 OR, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar (E. 1). 2. Besonderheit und allgemeine Voraussetzungen der Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (E. 2 und 3). 3. Weigert sich der Käufer bei einem Sukzessivlieferungsvertrag, die Ware abzurufen, so stellt eine Verbaloblation des Verkäufers ein gültiges Angebot nach Art. 82 OR dar; der Verkäufer braucht die Ware namentlich nicht zu hinterlegen (E. 4 und 5).

129 III 535 () from 16. Mai 2003
Regeste: Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4).

 

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