Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 230

II. Avoid­ance

 

1 Any in­ter­ested party may with­in ten days bring a claim for avoid­ance in re­spect of an auc­tion whose out­come has been in­flu­enced by un­law­ful or im­mor­al means.

2 In the case of a com­puls­ory auc­tion, the avoid­ance claim must be brought be­fore the su­per­vis­ory au­thor­ity, and in all oth­er cases be­fore the court.

BGE

93 III 39 () from 16. Oktober 1967
Regeste: Zwangsversteigerung von Grundstücken. 1. Ungültigkeit von Angeboten für Personen, die bei Stellung des Angebots nicht namentlich bezeichnet werden (Art. 58 Abs. 3 VZG). (Erw. 2; vgl. auch Erw. 7). 2. Fortsetzung der Steigerung im Falle, dass sich das letzte Angebot als nach Art. 58 Abs. 3 VZG ungültig erweist (entsprechende Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VZG). (Erw. 3). 3. Befugnis des betriebenen Schuldners, an der Steigerung teilzunehmen (Erw. 4). 4. Das Betreibungsamt darf ein Angebot des Schuldners nicht übergehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen zu beseitigen (Erw. 5). 5. Hat der Schuldner das Recht zur Anfechtung des Zuschlags an einen Dritten dadurch verwirkt, dass er an der vom Betreibungsamt unter Missachtung seines Angebots fortgesetzten Steigerung nicht teilnahm? (Erw. 6).

109 II 123 () from 12. Juli 1983
Regeste: Art. 230 Abs. 1 OR. Wer den Steigerungswettbewerb erheblich verfälscht, wirkt gegen die guten Sitten auf den Erfolg der Versteigerung ein (E. 2). Der Einlieferer des Steigerungsgegenstandes durfte unter den gegebenen Umständen nicht mitbieten, da die übrigen Steigerungsteilnehmer mit dieser Möglichkeit nicht rechnen mussten (E. 3); Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4).

115 II 331 () from 9. November 1989
Regeste: Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines Miteigentumsanteils kann bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung das Miteigentümervorkaufsrecht nur geltend machen, nachdem er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden ist (E. 2a und b). 2. Die Veräusserer eines Miteigentumsanteils können das damit verbundene Vorkaufsrecht nur zusammen mit dem Grundeigentum übertragen. Eine Abtretung des Vorkaufsrechts vor dem Eigentumsübergang ist ausgeschlossen (E. 2c). 3. Steht ein Miteigentumsanteil einer Erbengemeinschaft zu, so können nur alle Erben gemeinsam das Vorkaufsrecht ausüben. Eine anteilsmässige Ausübung durch einzelne Miterben ist ausgeschlossen (E. 3). 4. Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann nicht dadurch entstehen, dass ein solches bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung in die Steigerungsbedingungen aufgenommen wird (E. 4). 5. Der Ersteigerer, der den Bestand eines in den Steigerungsbedingungen aufgeführten Vorkaufsrechts erst nach dem Zuschlag bestreitet, handelt nicht rechtsmissbräuchlich (E. 5).

 

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