Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 266h

2. Bank­ruptcy of the ten­ant or less­ee

 

1 Where the ten­ant or less­ee be­comes bank­rupt after tak­ing pos­ses­sion of the prop­erty, the land­lord or lessor may call for se­cur­ity for fu­ture rent pay­ments. He must grant the ten­ant or less­ee and the bank­ruptcy ad­min­is­trat­ors an ap­pro­pri­ate time lim­it in which to fur­nish it.

2 Where no such se­cur­ity is fur­nished to the land­lord or lessor, he may ter­min­ate the con­tract with im­me­di­ate ef­fect.

BGE

119 II 141 () from 20. April 1993
Regeste: Überprüfung von Kündigungsanfechtungen durch den nach Art. 274g OR zuständigen Ausweisungsrichter. Die Behörde, welche für die Ausweisung nach ausserordentlicher Kündigung auch zur Beurteilung eines Kündigungsschutzbegehrens zuständig ist, hat die Streitsache mit voller Kognition zu prüfen und sie unbesehen ihrer Liquidität an die Hand zu nehmen (Präzisierung der Rechtsprechung).

124 III 41 () from 10. Dezember 1997
Regeste: Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG). In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist.

141 III 262 (4A_184/2015) from 11. August 2015
Regeste: Art. 64 Abs. 1 lit. a und Art. 257 ZPO; Mieterausweisung im summarischen Verfahren und Kündigungsschutz. Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist (E. 3).

 

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