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Art. 770
D. Dissolution 1 The partnership is terminated by the departure, death, incapacity or bankruptcy of all the partners with unlimited liability. 2 In other respects, dissolution of the partnership limited by shares is governed by the same provisions as apply to the dissolution of companies limited by shares; however, it may be dissolved by resolution of the general meeting before the date set in the articles of association only with the consent of the directors. 3 …654 654 Repealed by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, with effect from 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). BGE
115 II 415 () from 14. Dezember 1989
Regeste: Fusion von Stiftungen durch Absorption. 1. Obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine Fusion von Stiftungen dadurch möglich, dass eine Stiftung eine andere absorbiert (E. 2). 2. Die Fusion von Stiftungen kann nur durch behördlichen Akt erfolgen. Ist dafür die Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) oder die Umwandlungsbehörde (Art. 85 f. ZGB) zuständig? Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Fusion ist jedenfalls nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig (E. 3b). 3. Bei der Fusion von Stiftungen sind die in Art. 748 und 914 OR aufgestellten Grundsätze einzuhalten, soweit sich diese auf eine Stiftung übertragen lassen. Ihre Missachtung führt aber nicht zur Nichtigkeit der Fusion (E. 3c). 4. Als Universalsukzession bewirkt die Fusion, dass die Rechte und Verbindlichkeiten der aufgenommenen Stiftung auf die aufnehmende übergehen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme den Beteiligten nicht bekannt waren (E. 5). |