Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 770

D. Dis­sol­u­tion

 

1 The part­ner­ship is ter­min­ated by the de­par­ture, death, in­ca­pa­city or bank­ruptcy of all the part­ners with un­lim­ited li­ab­il­ity.

2 In oth­er re­spects, dis­sol­u­tion of the part­ner­ship lim­ited by shares is gov­erned by the same pro­vi­sions as ap­ply to the dis­sol­u­tion of com­pan­ies lim­ited by shares; however, it may be dis­solved by res­ol­u­tion of the gen­er­al meet­ing be­fore the date set in the art­icles of as­so­ci­ation only with the con­sent of the dir­ect­ors.

3654

654 Re­pealed by An­nex No 2 of the Mer­gers Act of 3 Oct. 2003, with ef­fect from 1 Ju­ly 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

BGE

115 II 415 () from 14. Dezember 1989
Regeste: Fusion von Stiftungen durch Absorption. 1. Obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine Fusion von Stiftungen dadurch möglich, dass eine Stiftung eine andere absorbiert (E. 2). 2. Die Fusion von Stiftungen kann nur durch behördlichen Akt erfolgen. Ist dafür die Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) oder die Umwandlungsbehörde (Art. 85 f. ZGB) zuständig? Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Fusion ist jedenfalls nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig (E. 3b). 3. Bei der Fusion von Stiftungen sind die in Art. 748 und 914 OR aufgestellten Grundsätze einzuhalten, soweit sich diese auf eine Stiftung übertragen lassen. Ihre Missachtung führt aber nicht zur Nichtigkeit der Fusion (E. 3c). 4. Als Universalsukzession bewirkt die Fusion, dass die Rechte und Verbindlichkeiten der aufgenommenen Stiftung auf die aufnehmende übergehen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme den Beteiligten nicht bekannt waren (E. 5).

 

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