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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1

A. Ab­schluss des Ver­tra­ges

I. Über­ein­stim­men­de Wil­len­säus­se­rung

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Zum Ab­schlus­se ei­nes Ver­tra­ges ist die über­ein­stim­men­de ge­gen­sei­ti­ge Wil­len­säus­se­rung der Par­tei­en er­for­der­lich.

2 Sie kann ei­ne aus­drück­li­che oder still­schwei­gen­de sein.