Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1004

4. Wir­kun­gen

a. Über­tra­gungs­funk­ti­on

 

1 Das In­dos­sa­ment über­trägt al­le Rech­te aus dem Wech­sel.

2 Ist es ein Blan­ko­in­dos­sa­ment, so kann der In­ha­ber:

1.
das In­dos­sa­ment mit sei­nem Na­men oder mit dem Na­men ei­nes an­de­ren aus­fül­len;
2.
den Wech­sel durch ein Blan­ko­in­dos­sa­ment oder an ei­ne be­stimm­te Per­son wei­ter in­dos­sie­ren;
3.
den Wech­sel wei­ter be­ge­ben, oh­ne das Blan­ko­in­dos­sa­ment aus­zu­fül­len und oh­ne ihn zu in­dos­sie­ren.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden