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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1005
b. Garantiefunktion
1 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
2 Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.